Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Arrangements

Präambel

Es ist selbstverständlich, dass ich die von mir angebotenen Reisen sorgfältig plane, denn die Zufriedenheit meiner Kunden liegt mir am Herzen. Gleichwohl zeigt die Erfahrung, dass es bei der Abwicklung von Verträgen gelegentlich zu Differenzen kommen kann. Die folgenden Bedingungen, die Sie mit Unterzeichnung des Reisevertrages anerkennen, sorgen Interesse aller Beteiligten für klare Verhältnisse:

§1 Reiseveranstalter/ Versicherer

Reiseveranstalter:

Dr. Skantze KulturErlebnis Bamberg
Frau Dr. Elisabeth Skantze
Untere Königstr. 29
96052 Bamberg
Tel.: 0951/ 52745
Fax: 0951/ 5191089
e-mail: info@stadtfuehrung-bamberg.de

Versicherer:

ERGO Versicherung AG

ERGO-Platz 1
40477 Düsseldorf

§ 2 Anmeldung/ Vertragsschluss

  1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Reiseveranstalter jedoch erst verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.
  2. Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.
  3. Innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung erhalten Sie vom Reiseveranstalter oder dem von Ihnen beauftragten Reisevermittler die Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Leistungen enthält. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Reiseveranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Wird dieses neue Angebot von Ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen angenommen, so gilt das neue Angebot als abgelehnt.
  4. Mit der Reisebestätigung erhalten Sie den nach § 651k BGB vorgeschriebenen Sicherungsschein.

§ 3 Leistungen

  1. Maßgeblich für den Inhalt des Reisevertrages sind allein die Reiseprospekte, die schriftliche Reisebestätigung und diese AGB. Mündliche Vertragsänderungen- und ergänzungen sind unwirksam, solange sie nicht ausdrücklich bestätigt worden sind.
  2. Die in den Unterlagen nach Absatz I gemachten Leistungsbeschreibungen sind für den Reiseveranstalter grundsätzlich bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen der einzelnen Reiseleistungen vorzunehmen, soweit diese nicht erheblich sind, insbesondere nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben vom Veranstalter herbeigeführt werden. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Reisenden eine kostenfreie Umbuchung oder einen kostenfreien Rücktritt anbieten.
  3. Kann der Reiseveranstalter Leistungen, die er nach den Reiseunterlagen persönlich zu erbringen hat, infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder anderen ähnlichen Umständen nicht selbst erbringen, so ist er berechtigt eine andere qualifizierte Person mit der vorübergehenden Erbringung dieser Leistungen zu beauftragen. Den Reisenden entstehen dadurch keine Ansprüche auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.
  4. Im Reisepreis nicht inbegriffen sind Eintrittsgelder und Kosten für Speisen und Getränke, soweit in den jeweiligen Reiseunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Mit Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung i.H.v. 15% des Gesamtpreises jeder gebuchten Reise maximal jedoch ein Betrag i.H.v. 250€ je gebuchter Reise fällig. Diese Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen durch Überweisung auf das in der Reisebestätigung angegebene Konto des Reiseveranstalters zu leisten und wird auf den Reisepreis angerechnet.
  2. Der verbleibende Restbetrag muss spätestens 14 Tage vor Reiseantritt gezahlt sein.
  3. Werden fällige Zahlungen auch nach einer Mahnung nicht oder nicht vollständig geleistet, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend §6 II dieser AGB verlangen.

§ 5 Preisänderungen

  1. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle eines nach Abschluss des Reisevertrages eintretenden unvorhersehbaren Anstiegs der Beförderungskosten wie folgt zu ändern:
    a) erhöhen sich die Beförderungskosten in Bezug auf den einzelnen Sitzplatz, so kann der Reiseveranstalter den Erhöhungsbetrag verlangen
    b) erhöhen sich die Beförderungskosten pro Beförderungsmittel, so entspricht der Erhöhungsbetrag dem Verhältnis aus den zusätzlichen Beförderungskosten und der Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels.
  2. Eine Preiserhöhung ist nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig und setzt voraus, dass zwischen dem Vertragsschluss und dem Abreisetermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
  3. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund erklären.
  4. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% bezogen auf den Gesamtreisepreis kann der Reisende nach seiner Wahl entweder kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten oder unter den Voraussetzungen des § 8 III dieser AGB die Teilnahme an einer Alternativreise verlangen.

§ 6 Rücktritt des Teilnehmers

  1. Die Teilnehmer können jederzeit vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. In Ihrem Interesse und zur Vermeidung von Irrtümern wird Ihnen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
  2. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückgetreten zu sein, die Reise aus Gründen nicht an, die vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Reiseveranstalter folgende pauschalierte Entschädigung in % des vereinbarten Reisepreises verlangen:
    Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20%
    Rücktritt 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn: 30%
    Rücktritt 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40%
    Rücktritt 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 60%
    Rücktritt 6 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80%
    Rücktritt am Anreisetag/Nichterscheinen: 90%
  3. Dem Zurücktretenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die dem Reiseveranstalter aufgrund des Rücktritts oder Nichtantritts der Reise entstandenen Kosten wesentlich geringer waren als die veranschlagte Pauschale.
  4. Die gesetzlich verankerten Rechte des Reisenden auf kostenfreie(n) Rücktritt/ Kündigung vor Reisebeginn wegen wesentlicher Änderungen der Reiseleistung (§3), mangelhafter Reiseleistungen (§9) oder höherer Gewalt (§16) bleiben unberührt.
  5. Bei vorzeitigem Beenden der Reise oder Verzicht auf einzelne Reiseleistungen kann keine – auch keine teilweise – Rückerstattung des Reisepreises erfolgen.

§ 7 Umbuchung, Ersatzperson

  1. Als Umbuchungen gelten die Änderung des Reisetermins, die Änderung des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderung.
  2. Umbuchungen sind vor Beginn der in § 6 II dieser AGB genannten Fristen gegen Zahlung einer Umbuchungspauschale von 10€ möglich. Umbuchungen, die nach Ablauf dieser Fristen erfolgen, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neubuchung. Dem Umbuchenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die dem Reiseveranstalter aufgrund der Umbuchung entstandenen Kosten wesentlich geringer waren als die veranschlagte Pauschale.
  3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter als Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Für die Namensänderung ist eine Unkostenpauschale von 10€ zu zahlen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften die Ersatzperson und der angemeldete Teilnehmer als Gesamtschuldner.

§ 8 Kündigung & Rücktritt durch den Reiseveranstalter

  1. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, bis 14 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die im Reiseprospekt, der Reisebestätigung oder in sonstigen Vertragsunterlagen festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
  2. Der Reiseveranstalter kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der konkreten Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ihn wegen Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze nicht zumutbar wäre und er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hätte (z.B. durch Kalkulationsfehler). Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Reiseveranstalter die zum Rücktritt berechtigenden Umstände nicht nachweisen kann.
  3. In den Fällen der Absätze I und II werden die angemeldeten Teilnehmer unverzüglich über den Rücktritt informiert und erhalten alle bereits geleisteten Zahlungen ohne Abzüge umgehend zurück.
  4. Die Reisenden sind in den Fällen der Absätze I und II zudem berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter dazu in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht ist vom Reisenden unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
  5. Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag gegenüber einzelnen Teilnehmern kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter von den betreffenden Teilnehmern nachhaltig gestört wird oder wenn sie sich in starkem Maße vertragswidrig verhalten. Der Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich aber den Wert der ersparten Aufwendungen und die Vorteile, die ihm aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erwachsen, anrechnen lassen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Wird eine Reise nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
  2. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht worden ist und er die Reisemängel unverzüglich dem jeweiligen Leistungsträger oder dem Reiseveranstalter anzeigt. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche aus.
  3. Bei erheblicher Beeinträchtigung einer Reise infolge eines Mangels, kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn der Reiseveranstalter nach Ablauf einer ihm vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat. Vor Ablauf einer solchen Frist kann der Reisende nur kündigen, wenn die Abhilfe nicht möglich oder endgültig verweigert worden ist oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. In Ihrem Interesse und zur Vermeidung von Irrtümern wird Ihnen empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Wird der Reisevertrag nach dieser Vorschrift gekündigt, behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Veranstalter aber den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von Interesse waren.
  4. Unbeschadet der Rechte auf Kündigung oder Minderung kann der Reisende für einen Reisemangel, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat Schadensersatz verlangen.

§ 10 Haftung

  1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns für:
    – die gewissenhafte Reisevorbereitung
    – die sorgfältige Überwachung und Auswahl der Leistungsträger
    – die ordentliche Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
    – ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen
    – die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Leistungsbeschreibungen angegebenen
    Reisedienstleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gem. § 3 II dieser AGB eine Änderung der
    Leistungsbeschreibungen erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Hotel- und
    Ortsprospekten sowie in Prospekten der beauftragten Beförderungsunternehmen.
  2. Die Beförderung erfolgt auf Grundlage der Geschäftsbedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, welche den Reisenden auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters nach dem Reisevertragsgesetz und nach diesen AGB werden dadurch aber nicht eingeschränkt.

§ 11 Haftungsbegrenzung

  1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme der Leistungsträger herbeigeführt worden ist, insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
  2. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist, soweit ein Schaden des Reisenden durch Leistungsträger herbeigeführt worden ist, insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
  3. Für alle Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100€. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je Reisendem und Reise beschränkt.

§ 12 Haftungsausschluss

  1. Der Reiseveranstalter übernimmt keine über die gesetzlichen Einstandspflichten hinausgehende Haftung für Verluste und Diebstähle sowie für Verspätungen oder Unregelmäßigkeiten der Fahrzeiten.
  2. Für Leistungen, bei denen der Reiseveranstalter nur als Vermittler auftritt, und die in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, haftet der Reiseveranstalter nicht. Insoweit haftet der jeweilige Veranstalter nach seinen Bedingungen, die dem Reiseteilnehmer vor der Reiseanmeldung zur Verfügung gestellt werden.
  3. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr.
  4. Eine Haftung für Beeinträchtigungen der Reise durch höhere Gewalt (§16) wird ebenfalls nicht übernommen.

§ 13 Mitwirkungspflicht

Jeder Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er hat insbesondere seine Beanstandungen unverzüglich dem jeweiligen Leistungsträger oder dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Unterbleibt die Mangelanzeige schuldhaft, so stehen dem Reisenden keine Ansprüche zu.

§ 14 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

  1. Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Fristablauf kann der Reisende solche Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er die Nichteinhaltung der Frist nicht zu vertreten hat. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem Tag, an dem die Reise nach dem Reisevertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
  3. Die als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auftretenden Stellen sind nicht befugt, die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegenzunehmen.

§ 15 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, werden von diesem nur für Zwecke der Vertragsdurchführung genutzt. Dies beinhaltet die Weitergabe der Daten an die jeweiligen Leistungsträger der vertragsgegenständlichen Reise, nicht aber an fremde Dritte  (Z.B. für Werbungszwecke).

§ 16 Höhere Gewalt

  1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, Unruhen, Katastrophen, Seuchen , Verfügungen von Behörden etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Reisende als auch der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter hat den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurückzuzahlen, kann aber für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Im Fall der Kündigung durch den Reiseveranstalter hat der Reisende zudem die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 8 III dieser AGB die Teilnahme an einer Alternativreise zu verlangen.
  2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, sofern vertraglich vereinbart, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die vorzeitige Rückbeförderung tragen der Reisende und der Reiseveranstalter je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Das Gleiche gilt für diese Reisebedingungen.
  2. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, sofern nicht ein Fall des Absatzes III vorliegt.
  3. Gerichtsstand für Vollkaufleute, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben und Personen, die nach Abschluss des Reisevertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist sowie für Passivprozesse ist der Sitz des Reiseveranstalters.